Das Keyword Advertising führt nicht zu einer Verletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens.
Damit kann der Inhaber eines Zeichenrechts der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann entgegentreten, wenn damit eine der Markenfunktionen beeinträchtigt wird.
Die Hauptfunktion einer Marke ist es, die Verbraucher auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Dies soll es ihnen ermöglichen, Produkte verschiedener Unternehmen voneinander sicher zu unterscheiden.
Eine solche Beeinträchtigung erfolgt beim Keyword Advertising nicht. Vielmehr kann der verständige Internetnutzer anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von dem Werbenden angebotene Dienstleistung nicht von dem Markeninhaber stammt. Das ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text. Auch wurde in der Anzeige weder die Klagemarke „smava“ genannt, noch gab es hierauf irgendeinen Hinweis im Text. Auch der Domain-Name des Werbenden wies auf eine andere betriebliche Herkunft seiner Dienstleistungen hin. Da schließlich auch keine Verunglimpfung oder Nachahmung der Markeninhaberin vorlag, schied insgesamt eine unzulässige Markennutzung ebenso aus, wie ein unlauterer Wettbewerb, etwa in der Weise, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt würde.
OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, 2 U 1/22 – smava -.
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