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Neuigkeit

Nachnahmegebühr

Im E-Commerce wird oft per Nachnahme bezahlt. Bisher verlangte die Post ein erhöhtes Nachnahmeentgelt und zusätzlich ein Übermittlungsentgelt in Höhe von 2,00 €. Beide Gebühren werden von der DHL ab dem 01.03.2018 zu einem einheitlichen Betrag in Höhe von 5,60 € netto zusammengefasst.

 

Gleichzeitig gilt seit dem 13.01.2018 das Verbot, ein gesondertes Entgelt für die Bezahlung via SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mit bestimmten Kreditkarten zu verlangen. Ob dies auch für das (zusammengefasste) Nachnahmeentgelt gilt, ist umstritten.

 

Auf jeden Fall ist in den AGB’s des Online-Shops auf die geänderten Kosten hinzuweisen. Auch der Bestellprozess ist hinsichtlich der Gebühren und ihrer Berechnung anzupassen. Solange es noch keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, empfiehlt es sich im Zweifel, auf die Zahlart Nachnahme vorläufig zu verzichten.

 

Dies gilt insbesondere für Händler mit hoher Retourenquote.


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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