Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob Videoplattformen, wie „YouTube“ die IP-Adressen von Nutzern herausgeben müssen, wenn sie urheberrechtlich geschützte Videos hochgeladen haben, dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt.
Der Filmverleiher „Constantin“ verlangt Auskunft über die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer und die IP-Adresse von Nutzern. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied 2017, dass YouTube nur zur Herausgabe der E-Mail-Adresse verpflichtet sei. Der Filmverleiher möchte aber auch die IP-Adresse und die Telefonnummer erhalten. Ob das auch unter die gesetzliche Vorschrift, wonach „Namen und Anschrift“ herauszugeben sind, fällt, muss nun der EuGH klären.
BGH, I ZR 153/17 vom 20.02.2019
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