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Neuigkeit

Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte für Dritte stellt keine Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Haupttätigkeit eines Ingenieurs dar. Sie ist daher nach § 2 Abs. 1 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) verboten und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. BGH, NJW 2016, 3441


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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