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Neuigkeit

Wettbewerblicher Leistungsschutz

Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nach-ahmungen eines wettbewerblichen eigenartigen Produkts ist immer ein un-lauteres Verhalten des Mitbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG oder § 4 Nr. 3 UWG erforderlich.

Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich allein aus § 4 Nr. 4 UWG.

Für die Feststellung der Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck der Gestaltung entscheidend. Zugleich müssen die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

BGH, Urteil vom 04.05.2016, I ZR 58/14 – Segmentstruktur –.


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Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
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