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Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein

Glühwein darf nur dann draufstehen, wenn auch Glühwein drin ist. Diese Entscheidung traf die 17. Kammer für Handelskammer am Landgericht München I am 17.11.2022.

 

Damit wurde einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ zu bezeichnen.

 

Hierdurch werde der Begriff „Wein“ in unzulässiger Weise verwässert. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher. Diese würden darüber getäuscht, dass die Glühweine des Brauhauses zusätzlich 2% Wasser enthielten.

 

Ein Sachverständiger hatte zuvor festgestellt, bei Bockbierwürze handele es sich nicht um ein Gewürz, sondern um eine Flüssigkeit, die ein Gewürz enthalte. Die Würze habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmittel zu tun. Bockbierwürze sei kein hoch konzentrierter Stoff, deshalb komme es zu einem erheblichen Wasserzusatz. Der Wassergehalt im Glühwein unterliegt allerdings strengen Vorgaben. Wasser darf nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen zugegeben werden, und zwar in möglichst geringer Menge. Das war bei der Bockbierwürzen-Beigabe nicht der Fall.

 


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