Auch wenn die ältere Marke eine ohne Weiteres erkennbare Abwandlung einer beschreibenden Angabe darstellt und die jüngere Marke die beschreibende Angabe selbst beinhaltet, besteht selbst dann eine Verwechslungsgefahr, wenn sich die Ähnlichkeit der Zeichen auf die beschreibende Angabe beschränkt und nur Waren betroffen sind, die durch die Angabe beschrieben werden.
Denn auch bei einer älteren Marke mit nur schwacher Kennzeichnungskraft ist eine Verwechslungsgefahr möglich. Eine Monopolisierung rein beschreibender Angaben ist nicht durch eine enge Auslegung von Art. 8 Abs. 1 b UMV zu vermeiden, sondern nur durch eine Nichtigkeitserklärung der rein beschreibenden Marken gemäß Art. 7 Abs. 1 b und c UMV.
EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C – 43/15 P, GRUR-RS 2016, 82618 – compressor technology ./. KOMPRESSOR
vgl. EuGH Beschluss vom 07.05.2015, C – 343/14 P, Beck RS 2015, 80648 – MARINA BLEU ./. BLUMARINE
vgl. EuGH, Beschluss vom 29.11.2012, C – 42/12 P, Beck RS 2012, 82678 – ALPINE PRO ./. alpine
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